Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 2. 
Zum unbeweglichen Vermögen in Ansehung der Zwangsvollstreckung gehören: 
1) diejenigen körperlichen Sachen, welche nach dem bürgerlichen Rechte als unbeweg- 
liche Sachen gelten, . 
2) diejenigen Rechte, welche Gegenstand einer Hypothekbestellung sein können. 
Art. 3. 
Was das gegenwärtige Gesetz oder die Civilprozeßorbnung über die Zwangsvollstreckung 
in Grundstücke vorschreibt, findet, vorbehaltlich besonderer Beschränkungen, entsprechende An- 
wendung auf diejenigen Gegenstände, welche außer Grundstücken in Ansehung der Zwangs- 
vollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören. 
Art. 4. 
In Ansehung unbeweglichen Vermögens, welches dem Lehen= oder Familienfideikommiß- 
verbande angehört, finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nur insoweit An- 
wendung, als nicht die bestehenden Gesetze über Lehen= und Familienfideikommisse Beschrän- 
kungen der Zwangsvollstreckung in Lehen= und Fideikommißgüter sowie in die Früchte derselben 
oder besondere Bestimmungen hinsichtlich der Beitreibung von Lehen= oder Fideikommißschulden 
und der Zwangsvollstreckung in Lehen= und Fideikommißgüter und die Früchte derselben 
enthalten. Soweit hienach gegenwärtiges Gesetz auch auf Gegenstände der bezeichneten Art 
in Anwendung zu kommen hat, findet Alles, was dasselbe über das Hypothekenbuch und 
Einträge oder Vormerkungen im Hypothekenbuche enthält, auf die Fideikommißmatrikel, ferner 
Alles, was dasselbe über Hypothekgläubiger und ihre Rechte bestimmt, auf Lehen= und 
Fideikommißgläubiger entsprechende Anwendung. 
Art. 5. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen darf 
nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der 
Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. 
Art. 6. 
Soweit der Schuldner oder der Drittbesitzer zur Bestreitung des nothdürftigen Unter-
	        
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