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Ziff. 1 und 2 bezeichneten Vorzugsrechte zustand, oder für welche vor der Beschlagnahme
bewegliche Zugehörungen oder ausstehende Erträgnisse der beschlagnahmten Hauptsache ge-
pfändet worden sind.
Das durch eine frühere Beschlagnahme begründete Vorzugsrecht geht demjenigen vor,
welches durch eine spätere Beschlagnahme begründet wird.
Beschlagnahmen, welche am nämlichen Tage bewirkt werden, begründen für die Gläubiger
unter sich keinen Vorrang.
Art. 11.
Der Gläubiger behält das durch die Beschlagnahme begründete Vorzugsrecht auch gegen-
über der Konkursmasse des Schuldners, unbeschadet der Vorschriften der 9§ 12 und 22—34
der Konkursordnung.
Art. 12.
Die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, wenn das Verfahren in Folge einer den
Zeitpunkt der Fortsetzung nicht bestimmenden Vereinbarung der Parteien ruht und seit der
letzten Handlung des Vollstreckungsgerichts oder des Versteigerungsbeamten ein Jahr abge-
laufen ist. Das Vollstreckungsgericht hat die Löschung der Beschlagnahme im Hypotheken-
buche von Amtswegen zu veranlassen.
Art. 13.
Jeder Gläubiger, welcher sich im Besitze einer vollstreckbaren Urkunde befindet, kann
von den öffentlichen Büchern, Plänen und Urkunden, welche das unbewegliche Vermögen des
Schuldners oder Drittbesitzers betreffen, an den einschlägigen Stellen Einsicht nehmen und
die erforderlichen Abschriften und Auszüge daraus verlangen.
Dasselbe gilt von den Akten über Zwangsvolsteckungen in das unbewegliche Vermögen
des Schuldners oder Drittbesitzers.
Art. 14.
In den Fällen des & 756 der Civilprozeßordnung hat das zum Vollstreckungsgerichte
bestimmte Amtsgericht von seiner Bestellung den betheiligten Amtsgerichten Kenntniß zu
geben.