Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 13. 207 
Art. 15. 
Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag eines Betheiligten die zur Sicherung der 
Beschlagnahmegegenstände erforderlichen Maßregeln anzuordnen. 
Art. 16. 
Erklärungen und Gesuche an das Vollstreckungsgericht können sowohl schriftlich einge- 
reicht als zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. Im ersten Falle ist 
die zum Zwecke der Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen. 
Art. 17. 
Sind im Verfahren auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Beschlüsse 
oder Verfügungen zuzustellen, so erfolgt dies von Amtswegen. 
Art. 18. 
Zur öffentlichen Zustellung eines Schriftstücks, das keine Ladung enthält, wird, wenn 
sie die erste Zustellung ist, außer der Beobachtung der in der Civilprozeßordnung enthaltenen 
Vorschriften erfordert, daß ein Auszug des zuzustellenden Schriftstücks einmal in dasjenige 
Blatt, welches für den Sitz des Vollstreckungsgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen 
Bekanntmachungen bestimmt ist, eingerückt werde. 
Blatt eingerückt werden. 
In dem Auszuge müssen das Vollstreckungsgericht und der Versteigerungsbeamte, falls 
ein solcher ernannt ist, der Betheiligte, an welchen die Zustellung gemacht werden soll, mit 
Angabe des Verhältnisses, auf welchem seine Betheiligung beruht, und der Schuldner oder 
Drittbesitzer, die Gegenstände der Beschlagnahme in summarischer Weise (Art. 64 Abs. 8 
Ziff. 3), das eingeleitete Verfahren, der Zweck der Zustellung und die etwaige Frist, inner- 
halb welcher der Betheiligte handeln soll, bezeichnet werden. 
Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn sowohl seit dem Tage der Einrückung in dem 
zur Veröffentlichuug der amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte als auch seit dem 
Tage der Anheftung an der Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen sind. 
Der Auszug kann noch in ein anderes 
Art. 19. 
Wohnt ein bei der Zwangsvollstreckung Betheiligter nicht innerhalb des Bezirks des
	        
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