Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

13. 209 
Art. 21. 
In den Landestheilen rechts des Rheins ist zur Beschlagnahme eines Gxundstücks 
zum Zwecke der Zwangsversteigerung erforderlich, daß aus den in Art. 26 bezeichneten 
Schriftstücken die Besitztitelberichtigung auf den Schuldner oder, falls das Grundstück im 
Hypothekenbuche nicht eingetragen ist, die rentamtliche Umschreibung auf denselben hervorgeht. 
Jeder mit einer vollstreckbaren Urkunde für eine fällige Forderung versehene Gläubiger 
ist befugt, alle Rechte des Schuldners auf Besitztitelberichtigung oder rentamtliche Umschreib- 
ung auszuüben. # 
Steht der Berichtigung des Besitztitels oder der rentamtlichen Umschreibung ein 
Hinderniß entgegen, obgleich das Eigenthum des der Zwangsvollstreckung unterliegenden 
Grundstücks an den Schuldner übergegangen ist, so genügt für die Beschlagnahme statt des 
Nachweises der Besitztitelberichtigung oder der rentamtlichen Umschreibung die Vorlage 
einer öffentlichen Urkunde, aus welcher sich der Uebergang des Eigenthums ergibt. 
Art. 22. 
In der Pfalz ist zur Beschlagnahme eines Grundstücks zum Zwecke der Zwangsver- 
steigerung erforderlich, daß aus den in Art. 27 bezeichneten Schriftstücken der Eigenthums- 
erwerb des Schuldners ersichtlich ist. 
Art. 23. 
Soll ein Grundstück, welches sich nicht mehr im Eigenthume des Schuldners befindet, 
auf Grund einer gegen denselben vollstreckbaren Urkunde wegen einer auf dem Grundstücke 
haftenden Schuld in Beschlag genommen werden, so hat der Gläubiger dem Drittbesitzer 
beglaubigte Abschrift von der vollstreckbaren Urkunde mit der Erklärung zustellen zu lassen,“ 
daß die Beschlagnahme beantragt werde, wenn nicht innerhalb eines Monats Zahlung 
erfolgt. In dieser Erklärung ist das Grundstück, welches in Beschlag genommen werden 
soll, und die Forderung des Gläubigers in Haupt= und Nebensache zu bezeichnen. Wenn 
innerhalb der Monatsfrist Zahlung nicht erfolgt, so kann von dem Gläubiger die Beschlag- 
nahme beantragt werden. 
In der Pfalz hat der Drittbesitzer innerhalb eines Monats von der an ihn ge- 
schehenen Zustellung an die in Art. 2183 des pfälzischen Civilgesetzbuchs angegebene Noti-
	        
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