Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 50. 
Eine Versteigerungsart, welche zu ihrem Vollzuge die Ummessung einer Plannummer 
erforderk, ist nur zulässig, wenn ein Ummessungsplan des Geometers vorgelegt wird. 
Art. 51. 
Der Versteigerungsbeamte hat bei Erlassung der Versteigerungsbekanntmachung nach 
Maßgabe des Art. 49 und unter Berücksichtigung der Anträge der Beschlagnahmegläubiger 
zu bestimmen, ob die zu versteigernden Gegenstände im Ganzen oder einzeln zur Versteige- 
rung zu bringen oder ob und in welcher Weise mehrere Versteigerungsarten zu verbinden sind. 
Die Versteigerung der Gegenstände im Ganzen oder die Einzelversteigerung derselben 
kann von den Betheiligten noch im Versteigerungstermine bis zur Aufforderung zur Abgabe 
von Angeboten verlangt werden. Andere Versteigerungsarten sind, soferne sie nicht schon 
in der Bekanntmachung enthalten sind, nur mit Zustimmung der im Versteigerungstermine 
anwesenden betheiligten Gläubiger zuzulassen; der Antrag must jedoch vor der Aufforderung 
zur Abgabe von Angeboten gestellt werden. 
Sind mehrere Versteigerungsarten zu berücksichtigen, so sind dieselben neben einander 
versuchsweise vorzunehmen. Ist die Versteigerung in mehreren Arten vorgenommen worden, 
so gilt diejenige Versteigerung, durch welche der höchste Erlös erzielt wird. 
Zeit und Ort der Versteigerung. 
Art. 52. 
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Versteigerung und dem Versteigerungstermine 
dürfen nicht mehr als drei Monate in Mitte liegen. 
Art. 53. 
Grundstücke sind in der Gemeinde zu versteigern, in deren Markung sie liegen. 
Liegen die zu versteigernden Grundstücke in verschiedenen Markungen, so ist die Ver- 
steigerung in der Gemeinde vorzunehmen, zu welcher das Hauptgebäude oder in Ermangel- 
ung eines solchen der bedeutendere Theil der Grundstücke gehört. 
Bei geringwerthigen Grundstücken kann, wenn eine Verkürzung des Erlöses nicht zu 
besorgen ist, die Versteigerung auch am Wohnsitze des Versteigerungsbeamten stattfinden.
	        
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