Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

222 
Art. 58. 
Die Bedingung, daß der Ansteigerer den Kaufpreis selbst im Falle der Entwehrung 
bezahlen müsse, hat keine Wirkung. In solchem Falle kann der Ansteigerer den Kaufpreis 
von dem Schuldner oder auch von dem Gläubiger, welcher die Zahlung empfangen hat, 
zurückverlangen, wenn er dem dafür in Anspruch Genommenen in dem Entwehrungsstreite 
den Streit verkündet hat. 
Art. 59. 
Jeder Betheiligte ist berechtigt, zu verlangen, daß für die Erlegung des Kaufpreises 
eine Frist bis zu drei Monaten bestimmt werde. In der Pfalz kann jeder Betheiligte über- 
dies verlangen, daß für einen achtzig vom Hundert nicht übersteigenden Theil des Kauf- 
preises Zahlungsfristen bis auf drei Jahre bestimmt werden. 
Der Antrag ist bei dem Versteigerungsbeamten spätestens vor der Aufforderung zur 
Abgabe von Angeboten zu stellen. 
Längere Zahlungsfristen können nur mit Einwilligung sämmtlicher Betheiligter bestimmt 
werden. 
Art. 60. 
Der Versteigerungsbeamte hat die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der von 
den Beschlagnahmegläubigern gemachten Vorschläge in die Versteigerungsbekanntmachung auf- 
zunehmen. Stehen diese Vorschläge unter einander in Widerspruch, so hat der Versteiger- 
ungsbeamte den Vorschlag zu wählen, welcher ihm als der zweckmäßigste erscheint. 
Jeder Betheiligte ist berechtigt, die Abänderung der in der Versteigerungsbekannt- 
machung enthaltenen Bedingungen zu beantragen, wenn dieselben rechtswidrig sind oder sein 
gesetzliches Interesse gefährden. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Ver- 
steigerungstermine bei dem Vollstreckungsgerichte zu stellen. Die Entscheidung ist dem Antrag- 
steller und, wenn dic in der Versteigerungsbekanntmach 
Ö 
enthaltenen Bedingungen abge- 
ändert werden, auch den übrigen Betheiligten zuzustellen. 
Art. 61. 
Durch Uebereintunft sämmtlicher Betheiligter können die Versteigerungsbedingungen 
jeder Zeit, selbst noch im Versteigerungstermine, abgeändert werden, .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.