Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Recht auf Zurücknahme des beschlagnahmten Gegenstandes. 
Art. 67. 
Jeder betheiligte Gläubiger ist befugt, dem Versteigerungsbeamten denjenigen früheren 
Eigenthümer namhaft zu machen, welchem ein Recht auf Zurücknahme des der Zwangs- 
versteigerung unterstellten Gegenstandes mittels Auflösung des Veräußerungsvertrags im 
Falle der Nichtberichtigung seines Guthabens gusteht. 
Der namhaft gemachte Betheiligte ist bei Zustellung der Versteigerungsbekanntmachung 
ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß er binnen zwei Wochen nach der Zustellung bei dem 
Versteigerungsbeamten die Erklärung abzugeben habe, ob er sein Recht auf Zurücknahme 
geltend machen oder ob er sich begnügen wolle, aus dem durch die Versteigerung zu 
erzielenden Erlöse Befriedigung für sein noch rückständiges Guthaben zu empfangen, widrigen- 
falls letzteres angenommen würde. 
Art. 68. 
Erklärt sich der Berechtigte für die Geltendprachung seines Rechts auf Zurücknahme, 
so hat er zugleich sein Gesammtguthaben zu bezeichnen. Den übrigen Betheiligten ist 
Mittheilung hievon zuzustellen. 
Erklärt sich der Berechtigte für seine Befriedigung aus dem Erlöse, oder gibt er 
seine Erklärung nicht rechtzeitig ab, so hat er sein Guthaben im Vertheilungsverfahren 
vorschriftsmäßig anzumelden und ist sein Recht auf Zurücknahme aufgehoben, selbst wenn 
der Erlös unter dem Betrage seines Guthabens bleibt. « 
In allen Fällen kann jeder Betheiligte bis zum Schlusse des Vertheilungsverfahrens 
durch baare Zahlung des Guthabens des Berechtigten sammt Zinsen und Kosten dessen 
Recht auf Zurücknahme des Gegenstandes beseitigen. 
Besteht das Guthaben nicht in einer bestimmten Geldsumme, so kann der Berechtigte 
bis zum Zuschlage verlangen, daß der Ansteigerer die bedungenen Leistungen übernehme, 
und daß diese Uebernahme in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen werde. 
Versteigerung. 
Art. 69. 
Der Versteigerungsbeamte hat an dem für die Versteigerung bestimmten Orte und
	        
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