Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ein Mehrerlös fällt in die Masse; dem früheren Ansteigerer gebührt jedoch nach 
Abrechnung seiner Schuld an Hauptsache, Zinsen und Kosten derjenige Mehrerlös, welcher 
eine Folge seiner auf die Sache gemachten Verwendungen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht 
steht ihm hiewegen nicht zu. 
Art. 93. 
Die Wiederversteigerung ist- einzustellen, wenn der frühere Ansteigerer vor dem Zu- 
schlage nachweist, daß er inzwischen den Kaufbedingungen genügt und die durch das neue 
Verfahren erwachsenen Kosten berichtigt oder für dieselben, soweit sie noch nicht festgestellt 
sind, einen vom Vollstreckungsgerichte oder vom Versteigerungsbeamten zu bestimmenden 
Betrag hinterlegt hat. 
Vorkehrungen nach erfolgtem Zuschlage. 
Art. 94. 
Ist ein Antrag auf Aufhebung des Zuschlags nicht gestellt oder der gestellte Antrag 
rechtskräftig abgewiesen, und sind von dem Aunsteigerer die bei der Versteigerung übernom- 
menen Verbindlichkeiten vollständig erfüllt worden, so hat das Vollstreckungsgericht 
1) die Berichtigung des Besitztitels auf den Ansteigerer und die Löschung der von 
demselben nicht übernommenen Hypotheken sowie die Löschung der Beschlagnahme 
und aller der Besitztitelberichtigung entgegenstehenden Einträge auf dem ver- 
steigerten Gegenstande im Hypothekenbuche und gegebenen Falls die Bereinigung 
des Grundbuchs zu veranlassen, 
2) dem Rentamte zum Behufe der Besitzumschreibung von dem Zuschlage Kenntniß 
zu geben. 
Sind Zahlungsfristen über drei Monate bewilligt, so wird hiedurch die Bereinigung 
des Hypothekenbuches nicht gehindert, soferne gleichzeitig Hypotheken für die auf die restigen 
Kaufschillingstheile angewiesenen Gläubiger in der Höhe der zugewiesenen Beträge und nach 
der Reihenfolge der Anweisung eingetragen werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Pfalz keine Anwendung.
	        
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