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Ein Mehrerlös fällt in die Masse; dem früheren Ansteigerer gebührt jedoch nach
Abrechnung seiner Schuld an Hauptsache, Zinsen und Kosten derjenige Mehrerlös, welcher
eine Folge seiner auf die Sache gemachten Verwendungen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm hiewegen nicht zu.
Art. 93.
Die Wiederversteigerung ist- einzustellen, wenn der frühere Ansteigerer vor dem Zu-
schlage nachweist, daß er inzwischen den Kaufbedingungen genügt und die durch das neue
Verfahren erwachsenen Kosten berichtigt oder für dieselben, soweit sie noch nicht festgestellt
sind, einen vom Vollstreckungsgerichte oder vom Versteigerungsbeamten zu bestimmenden
Betrag hinterlegt hat.
Vorkehrungen nach erfolgtem Zuschlage.
Art. 94.
Ist ein Antrag auf Aufhebung des Zuschlags nicht gestellt oder der gestellte Antrag
rechtskräftig abgewiesen, und sind von dem Aunsteigerer die bei der Versteigerung übernom-
menen Verbindlichkeiten vollständig erfüllt worden, so hat das Vollstreckungsgericht
1) die Berichtigung des Besitztitels auf den Ansteigerer und die Löschung der von
demselben nicht übernommenen Hypotheken sowie die Löschung der Beschlagnahme
und aller der Besitztitelberichtigung entgegenstehenden Einträge auf dem ver-
steigerten Gegenstande im Hypothekenbuche und gegebenen Falls die Bereinigung
des Grundbuchs zu veranlassen,
2) dem Rentamte zum Behufe der Besitzumschreibung von dem Zuschlage Kenntniß
zu geben.
Sind Zahlungsfristen über drei Monate bewilligt, so wird hiedurch die Bereinigung
des Hypothekenbuches nicht gehindert, soferne gleichzeitig Hypotheken für die auf die restigen
Kaufschillingstheile angewiesenen Gläubiger in der Höhe der zugewiesenen Beträge und nach
der Reihenfolge der Anweisung eingetragen werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Pfalz keine Anwendung.