13. 235
II. Titel.
Vertheilungsverfahren und Rangordnung.
Fälle, in welchen ein Vertheilungsverfahren nicht stattfindet.
Art. 95.
Ist ein Antrag auf Aufhebung des Zuschlags nicht gestellt oder der gestellte Antrag
rechtskräftig abgewiesen, so hat das Vollstreckungsgericht, soferne die Nechte der in Art. 108
Ziff. 1 bezeichneten Gläubiger gewahrt sind und entweder nur ein einziger weiter betheiligter
Gläubiger vorhanden oder bei einer Betheiligung mehrerer Gläubiger zwischen denselben und
dem Schuldner oder Drittbesitzer ein durch öffentliche Urkunde festgestelltes Uebereinkommen
über die Vertheilung getroffen worden ist, das Erforderliche zur Befriedigung des einen
Gläubigers oder zum Vollzuge des Uebereinkommens zu verfügen und die Bereinigung des
Hypothekenbuchs und des Grundbuchs zu veranlassen. In den Landestheilen rechts des
Nheins ist auch dem Rentamte zum Behufe der Besitzumschreibung von dem Zuschlage
Kenntniß zu geben.
Sind mehrere Gläubiger betheiligt, und hat ein Uebereinkommen über die Vertheilung
nicht stattgefunden, so hat das Vollstreckungsgericht von Amtswegen die gerichtliche Verthei-
lung, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 96, vorzunehmen.
Art. 96.
Stellt ein Ansteigerer auf Grund gelieferten Nachweises, daß er die nach dem Ver-
steigerungsergebnisse allein zum Zuge kommenden Gläubiger befriedigt habe oder von den-
selben als alleiniger Schuldner übernommen worden sei, bei dem Vollstreckungsgerichte den
Antrag, nach Art. 94 zu verfahren, so ist das gerichtliche Vertheilungsverfahren zu unter-
lassen oder, soferne ein solches schon eingeleitet ist, auszusetzen und den betheiligten Gläu-
bigern sowie dem Schuldner oder Dritkbesitzer unter abschriftlicher Mittheilung des Antrags
die Aufforderung zustellen zu lassen, binnen zwei Wochen etwaige Erinnerungen geltend
zu machen.
Werden Erinnerungen nicht erhoben, so ist sofort nach Ablauf der Frist antragsgemäß
zu verfügen. Sind Erinnerungen erhoben worden, so ist das gerichtliche Vertheilungsver-
fahren einzuleiten oder wieder aufzunehmen.
Auf die Pfalz finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
35