Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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1) Unmittelbar nach den in der ersten Reihe stehenden Ansprüchen (Art. 108 Ziff. 1) 
und vor den Forderungen der zweiten Reihe (Art. 108 Ziff. 2) haben zum 
Zuge zu kommen: 
a) die aus dem letzten Giltjahre vor der Beschlagnahme rückständigen Ewig- 
gilten (gefreite Gilten) und die von dem Verfalltermine bis zum Zuschlage 
sich berechnenden Giltbeträge sowie die Ewiggeldkapitalien selbst, welche 
jedoch gegen Abrechnung am Kaufschillinge nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 4 
auf dem ersteigerten Gegenstande liegen bleiben, sodann 
b) die rückständigen Ewiggilten aus dem dem letzten Giltjahre (lit. a) voraus- 
gehenden Giltjahre (bevorzugte Gilten). 
2) Nach den Forderungen der zweiten Reihe (Art. 108 Ziff. 2) und vor den For- 
derungen der dritten Reihe (Art. 108 Ziff. 3) haben zum Zuge zu kommen: 
alle weiteren Rückstände an Ewiggilten, welche nicht unter die gefreiten 
oder bevorzugten Gilten fallen. 
Die Ewiggilten unter Ziff. 1a sowie die Ewiggeldkapitalien kommen unter sich nach 
der Zeitfolge des Eintrags im Grundbuche, die weiteren unter Ziff. lb und Ziff. 2 auf- 
geführten Giltrückstände nach Verhältniß ihres Betrags zum Zuge. 
Art. 110. 
Forderungen, für welche vor der Beschlagnahme bewegliche Zugehörungen oder aus- 
stehende Erträgnisse gepfündet worden sind, werden aus den hierauf treffenden Beträgen 
(Art. 105) berichtigt, soweit nicht Hypothek= oder Ewiggeldgläubigern oder Zurücknahme- 
berechtigten ein Vorzugsrecht zusteht. 
Art. 111. 
Bedingte Forderungen sind hinsichtlich der Rangordnung wie unbedingte zu behandeln. 
Ist die Bedingung eine auflösende, so erhält der Gläubiger sein Guthaben gegen 
Sicherheitsleistung für den Fall des Eintritts der Bedingung. 
Ist die Bedingung eine aufschiebende, so erhalten diejenigen Gläubiger, deren Be- 
friedigung die bedingte Forderung im Wege steht, den Betrag derselben gegen Sicherheits- 
leistung für den Fall des Eintritts der Bedingung.
	        
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