Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 13. 247 
Art. 122. 
Nach vollständiger Ausführung des Vertheilungsplans ist die Bereinigung des Hypotheken- 
buchs und des Grundbuchs, soweit solche noch aussteht, nach Maßgabe der Bestimmungen 
in Art. 94 zu veranlassen und ein etwaiger Masserest dem Schuldner oder Drittbesitzer 
auszuantworten. 
Art. 123 
In der Pfalz veranlaßt das Vollstreckungsgericht nach vollständiger Ausführung des 
Vertheilungsplans die Löschung der eingetragenen Vorzugsrechte derjenigen Gläubiger, welche 
sofort baar befriedigt werden, sowie derjenigen, welche für ihre Forderungen keine Befrie- 
digung erhalten, der letzteren aber nur insoweit, als die Vorzugsrechte die zwangsweise 
versteigerten Grundstücke treffen. Bei theilweiser Ausführung des Vertheilungsplans wird 
die Löschung der Vorzugsrechte derjenigen Gläubiger durch das Vollstreckungsgericht veran- 
laßt, welche aus den Massegeldern sofort befriedigt werden. 
Die Vorzugsrechte, für welche Anweisung auf den Ansteigerer ertheilt worden ist, 
bleiben einstweilen bestehen und sind nach und nach, wie die betreffenden Forderungen be- 
zahlt werden, auf Vorzeigung der Zahlungsanweisung und der notariellen Quittung vom 
Hypothekenbewahrer zu löschen. Die Kosten dieser Löschung werden in der dem Gläubiger 
zu ertheilenden Erhebungsanweisung mit dem Bemerken ausgeworfen, daß der Ansteigerer, 
welcher die Löschung vollziehen läßt, diesen Betrag an seiner Schuld in Abzug bringen dürfe. 
Art. 124. 
Betheiligte, welchen die Aufforderung zur Anmeldung nicht zugestellt worden ist, 
können, wenn sie ihre Ansprüche im Vertheilungsverfahren nicht angemeldet haben, ihr 
besseres Recht gegen die Gläubiger, welche einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten 
haben, im Wege der Klage geltend machen. 
Die gleiche Befugniß hat ein solcher Betheiligter, wenn er seine Ansprüche im Ver- 
theilungsverfahren angemeldet hat, gegenüber denjenigen Gläubigern, welche bereits vor 
seiner Anmeldung Befriedigung erhalten haben.
	        
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