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IIl. Abschnitt.
Zwangsverwaltung.
Zulässigkeit.
Art. 126.
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung findet nur statt:
1) in die in Art. 2 Ziff. 1 bezeichneten Sachen,
2) in Lehen oder Familienfideikommisse,
3) in der Pfalz auch in den Nießbrauch nach Art. 2118 Ziff. 2 des pfälzischen
Civilgesetzbuchs. Wenn jedoch dieser Nießbrauch auf dem Nutzungsrechte der
Eltern an dem Vermögen der Kinder beruht, so ist die Beschlagnahme nur
insoweit zulässig, als der Betrag der Nutzungen den Bedarf für die standes-
gemäße Erziehung, Ernährung und Verpflegung der Kinder übersteigt.
Die Bestimmungen der Art. 21, 22 finden auf die Beschlagnahme zum Zwecke der
Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
Art. 126.
Die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung findet nicht statt, wenn in
Ansehung derselben Gegenstände eine Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung
erfolgt ist oder zu erfolgen hat.
Art. 127.
Das Gesuch um Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung kann zurück-
gewiesen werden, wenn wegen geringen Werths des Gegenstandes unverhältnißmäßige Kosten
zu besorgen sind und dem Gläubiger in Ansehung desselben Gegenstandes anderweitige
Vollstreckungsarten zu Gebote stehen.
Art. 128.
Durch eine vorausgegangene Pfändung ausstehender Erträgnisse der betreffenden