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Ewiggilten gemäß Art. 145 angemeldet, oder ist für solche Rückstände die Beschlagnahme
erwirkt, so finden die Bestimmungen in Art. 151 mit folgenden Ergänzungen Anwendung:
1) Unmittelbar nach den in der ersten Reihe stehenden Ansprüchen (Art. 151 Ziff. 1)
und vor den Forderungen der zweiten Reihe (Art. 151 Ziff. 2) haben zum
Zuge zu kommen:
a) Rückstände an gefreiten Ewiggilten (Art. 109 Ziff. 1a) und die seit der
Beschlagnahme bis zur Einweisung des Verwalters (Art. 134) weiter ver-
fallenen Gilten,
b) Rückstände an bevorzugten Ewiggilten (Art. 109 Ziff. 10).
2) Rückständige Ewiggilten, welche einen Vorzug gemäß Ziff. 1 a und b nicht
genießen, kommen nur in Betracht, wenn für sie die Beschlagnahme erwirkt ist,
und haben in diesem Falle zwischen den Forderungen der zweiten und jenen der
dritten Reihe (Art. 151 Ziff. 2 und 3) zum Zuge zu kommen.
Die in Ziff. 1 a aufgeführten Ewiggiltrückstände kommen unter sich nach der Zeitfolge
des Eintrags der entsprechenden Ewiggeldkapitalien im Grundbuche, die weiteren in Ziff. 1b
und in Ziff. 2 aufgeführten Rückstände nach Verhältniß ihres Betrags zum Zuge.
Art. 153.
Sind vor der Beschlagnahme ausstehende Erträgnisse gepfändet worden, so finden die
Bestimmungen des Art. 110 entsprechende Anwendung.
Verfahren im Vertheilungstermine.
Art. 154.
In dem Termine werden zunächst die Betheiligten mit ihren Erinnerungen gegen die
Rechnung und der Verwalter über diese sowie über die in Folge der Vorprüfung ein-
gekommenen Erinnerungen gehört. Das Gericht stellt fest, welche Erinnerungen für erledigt
zu erachten sind und welche nicht, und ertheilt dem Verwalter, falls keine Erinnerungen
erhoben oder die erhobenen erledigt sind, die Entlastung.
Erinnerungen gegen die Rechnung des Verwalters, welche im Termine nicht erledigt
werden, sind im Rechtswege zum Austrage zu bringen.