Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 184. 
Auf das Gesuch um Anordnung der Versteigerung finden die Vorschriften über das 
Gesuch um Beschlagnahme (Art. 24, 26, 27, 175, 176) entsprechende Anwendung. 
Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten: 
1) wenn ein Gläubiger oder Realberechtigter in den Fällen der Art. 161, 163, 164 
des Berggesetzes die Versteigerung beantragt: 
a) die Bescheinigung der Forderung oder des Realrechts, soferne sie nicht aus 
dem Hypothekenbuchsauszuge erhellen, 
b) eine Ausfertigung des Beschlusses der Bergbehörde über Einleitung des 
Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums oder der von dem 
Bergwerkseigeuthümer abgegebenen Verzichtserklärung oder anstatt dieser 
Schriftstücke einen Hinweis auf die Ausschreibung im Kreisamtsblatte und, 
insoferne die Einhaltung der in Art. 161 des Berggesetzes bestimmten Frist 
nicht anderweitig ersichtlich istt den Nachweis über den Zeitpunkt der Zu- 
stellung des bergbehördlichen Beschlusses oder der Verzichtserklärung an 
den Antragsteller; 
2) wenn der Bergwerkseigenthümer selbst gemäß Art. 161 Abs. 3 des Berggesetzes 
den Antrag auf Versteigerung stellt: 
a) eine Ausfertigung des Beschlusses der Bergbehörde über Einleitung des 
Verfahrens wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums oder den Hinweis 
auf die Ausschreibung desselben im Kreisamtsblatte und, insoferne die Ein- 
haltung der in Art. 161 des Berggesetzes bestimmten Frist nicht anderweitig 
ersichtlich ist, den Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des berg- 
behördlichen Beschlusses an den Antragsteller, 
b) die Angabe der auf dem Bergwerke ruhenden Realrechte, welche aus dem 
Hypothekenbuchsauszuge nicht ersichtlich sind, in der Pfalz auch die Angabe 
der aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Privilegien und Hypotheken; 
3) wenn der Zwangsverkauf eines unbeweglichen Kures auf Grund des Art. 232 
in Verbindung mit Art. 119—121 des Berggesetzes beantragt wird:
	        
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