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Art. 10.
Ist die örtliche Zuständigkeit in einer durch das gegenwärtige Gesetz den ordentlichen
Gerichten übertragenen, nicht zur ordentlichrn streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Ange-
legenheit zwischen zwei oder mehreren Gerichten streitig, so entscheidet das nächste gemeinsame
Obergericht und beim Mangel eines solchen das oberste Landesgericht.
Ist das an sich zuständige Gericht in einer der in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten
an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so hat, vorbehaltlich
der in Art. 21 des gegenwärtigen Gesetzes für die Amtsgerichte gegebenen besonderen Vor-
schriften, gleichfalls das nächst höhere Gericht das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Art. 11.
Besteht zwischen Civil= und Militärgerichten Streit über die Zuständigkeit, oder haben
sowohl Civil= als Militärgerichte, von welchen eines das zuständige ist, durch Entscheidungen,
welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bestimmt ein Senat,
welcher aus dem Präsidenten und drei Räthen des Oberlandesgerichts in München, dann
drei Richtern des Militärobergerichts zusammengesetzt ist, das zuständige Gericht.
Art. 12.
In den Fällen des Art. 11 sind sowohl Civil= als Militär-Gerichte und Unter-
suchungsrichter verpflichtet, dem Oberstaatsanwalte am Oberlandesgerichte in München unter
Vorlage der Akten sofort Anzeige zu erstatten.
Der bezeichnete Oberstaatsanwalt ist auch ohne eine solche Anzeige berechtigt und
verpflichtet, die Vorlage der Akten zu veranlassen, sobald er auf irgend welche Weise von
dem Bestehen eines Streits über die Zuständigkeit verlässige Nachricht erhalten hat.
Art. 13.
Mit dem Eintritte eines Streits über die Zuständigkeit haben sich die im Streite
befangenen Gerichte oder Untersuchungsrichter des weiteren Verfahrens in der Hauptsache
zu enthalten.