278
Art. 16.
Die Amtsgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Amtsrichtern besetzt.
Art. 17.
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte auf die
Dauer eines Geschäftsjahres im Voraus vertheilt.
Die Vertheilung erfolgt durch denjenigen Amtsrichter, welchem die allgemeine Dienst-
aufsicht übertragen ist.
Das Präsidium des Landgerichts ist befugt, im Falle wahrgenommenen Bedürfnisses
Aenderungen der vom Amtsrichter vorgenommenen Geschäftsvertheilung anzuordnen.
Das Staatsministerium der Justiz kann über die bei der Vertheilung der Geschäfte
zu beobachtenden Grundsätze allgemeine Vorschriften erlassen und bei den mit mehr als drei
Richtern besetzten Amtsgerichten selbst einzelne Anordnungen über die Geschäftsvertheil-
ung treffen.
Art. 18.
Jeder Amtsrichter erledigt auch die aus dem landesgesetzlich bestimmten Wirkungskreise
des Gerichts ihm zugewiesenen Geschäfte selbständig als Einzelrichter; denselben trifft die
dafür gesetzlich bestehende Haftung und Dienstverantwortlichkeit.
Art. 19.
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig.
Bei Verhinderung des mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Amtsrichters oder
Erledigung der Stelle desselben sind die übrigen Amtsrichter nach ihrem Range und, wenn
dieser gleich ist, nach ihrem Dienstalter zur Stellvertretung berufen, soferne nicht vom
Präsidium des Landgerichts eine andere Anordnung getroffen wurde.
Art. 20.
Für diejenigen Amtsgerichte, an welchen nur ein Richter angestellt ist, wird von dem
Präsidium des Landgerichts ein Richter eines benachbarten Amtsgerichts oder ein Mitglied