Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 16. 
Die Amtsgerichte werden mit der erforderlichen Anzahl von Amtsrichtern besetzt. 
Art. 17. 
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten werden die Geschäfte auf die 
Dauer eines Geschäftsjahres im Voraus vertheilt. 
Die Vertheilung erfolgt durch denjenigen Amtsrichter, welchem die allgemeine Dienst- 
aufsicht übertragen ist. 
Das Präsidium des Landgerichts ist befugt, im Falle wahrgenommenen Bedürfnisses 
Aenderungen der vom Amtsrichter vorgenommenen Geschäftsvertheilung anzuordnen. 
Das Staatsministerium der Justiz kann über die bei der Vertheilung der Geschäfte 
zu beobachtenden Grundsätze allgemeine Vorschriften erlassen und bei den mit mehr als drei 
Richtern besetzten Amtsgerichten selbst einzelne Anordnungen über die Geschäftsvertheil- 
ung treffen. 
Art. 18. 
Jeder Amtsrichter erledigt auch die aus dem landesgesetzlich bestimmten Wirkungskreise 
des Gerichts ihm zugewiesenen Geschäfte selbständig als Einzelrichter; denselben trifft die 
dafür gesetzlich bestehende Haftung und Dienstverantwortlichkeit. 
Art. 19. 
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich gegenseitig. 
Bei Verhinderung des mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Amtsrichters oder 
Erledigung der Stelle desselben sind die übrigen Amtsrichter nach ihrem Range und, wenn 
dieser gleich ist, nach ihrem Dienstalter zur Stellvertretung berufen, soferne nicht vom 
Präsidium des Landgerichts eine andere Anordnung getroffen wurde. 
Art. 20. 
Für diejenigen Amtsgerichte, an welchen nur ein Richter angestellt ist, wird von dem 
Präsidium des Landgerichts ein Richter eines benachbarten Amtsgerichts oder ein Mitglied
	        
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