Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Eilfter Titel. 
Gerichtsvollzieher. 
Art. 65. 
Die Regelung der Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher sowie des 
Zustellungswesens in Sachen der nichtstreitigen Rechtspflege bleibt den auf dem Verord- 
nungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zur Durchführung derselben vom 
Staatsministerium der Justiz zu erlassenden Anordnungen vorbehalten. 
Art. 66. 
Zux Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher gehören neben den ihnen in anderen Gesetzen 
zugewiesenen Geschäften: 
1) die Aufnahme von Wechselprotesten, 
2) in den Fällen der &# 112 und 113 der Reichs-Konkursordnung die Vornahme 
von Siegelungen und Entsiegelungen sowie die Vornahme der Verrichtungen 
einer Urkundsperson. 
Art. 67. 
Die Bestimmungen des § 106 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes finden in den durch 
die Reichs-Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung. 
Zwölfter Titel. 
Justizverwaltung. 
Art. 68. 
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaft sind nach Maßgabe der besteh- 
enden und noch zu erlassenden Vorschriften die Organe des Staatsministeriums der Justiz 
bei den Geschäften der Justizverwgltung. 
Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwirkung der ihrer Aufsicht unter- 
stellten Beamten in Anspruch nehmen.
	        
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