Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Durchzüge, der Häng- und Sprengwerke, dann der Form und Weite und des 
Zuges der Kamine, sowie deren Höhe über die Dachung, dann bei außer- 
gewöhnlichen Constructionen entsprechende Detailzeichnungen; Eisenconstructionen 
müssen in den Plänen deutlich eingetragen werden; auch sind auf Verlangen 
der Localbaucommission die erforderlichen Tragfähigkeits -Berechnungen bei- 
zubringen; 
4) die Angabe des Bau= und Eindeckungs-Materials; 
5) die Angabe der schichtenweisen Beschaffenheit des Baugrundes von der Boden- 
oberfläche bis mindestens zum Fundamente der Grundmauer, wenn thunlich 
bis zum Grundwasserspiegel; 
6) die Lage der Brunnenschachte, der gemauerten Gruben und Kanäle und der 
übrigen in # 7 bezeichneten baulichen Anlagen; 
7) die Fagade des Baues von der Straßenseite und wenn bei Eckgebäuden 
wechselnde Fagaden beabsichtigt werden, auch diese, sowie einen Theil der 
beiderseits anstoßenden, schon bestehenden Fagaden, ferner bei offener Bauweise 
auch die Seitenfagaden: 
b) bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an bestehenden 
Bauten: 
Die Detailzeichuung des betreffenden Baubestandtheiles und zwar wie 
derselbe zur Zeit ist und wie er werden soll, sowie derjenigen der vorbezeichneten 
Vorlagen, welche zur Beurtheilung des Unternehmens nothwendig sind. 
Bei diesen Plänen sind folgende Maße einzuhalten: 
bei den Situationsplänen . . . . .l:500 
beidenGrundriß-,Durchschnitts-undFagade-Plänen l:100, 
bei den Detailplänen .-. «l:50. 
W 
Bei Bauführungen, welche wie z. B. Bauten auf Kosten der Civilliste, des Staats- 
ärars 2c. 2c. nach den desfalls bestehenden Vorschriften einer höheren technischen Prüfung 
unterliegen, sind der Localbaucommission die Entwürfe zur Einsicht und Erinnerung in 
Bezug auf Baulinien, Niveau und sonstige bau= und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse 
mitzutheilen.
	        
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