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III.
Von der Baunnsführung.
1. Von den Bauarbeiten überhaupt.
12.
Sämmtliche Bauarbeiten bei Bauführungen jeder Art, insbesondene auch an Gerüsten
und anderen provisorischen Bauvorrichtungen müssen fest und sicher und den Rücksichten auf
Leben und Gesundheit entsprechend nach Maßgabe des genehmigten Planes und der etwaigen
besonderen Anordnungen und unter Einhaltung sämmtlicher baupolizeilicher Vorschriften aus-
geführt werden.
2. Von der Banuzeit.
13.
Bauten aus Mörtelmauerwerk dürfen bei einer Temperatur von 30 oder mehr Grad
Kälte R. nicht hergestellt werden.
3. Bom Baumaterial.
14.
Die Wahl des Baumaterials ist dem Bauherrn anheimgegeben; das gewählte Material
muß jedoch diejenigen Dimensionen und jene Beschaffenheit haben, welche eine feste und
fenersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Banführung,
insbesondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen. Material, welches von der
Lokalbaucommission beanstandet wird, darf nicht verwendet werden.
1. Von der Fundirung und Stärke der Mauern.
8 15.
Die Umfassungs- und Tragmauern aller Gebäude, dann die freistehenden Hof= und
sonstigen Schutz= und Einfriedungsmauern müssen aus festem natürlichen oder künstlich
befestigtem Grunde und von der Tiefe der Frostlinie aus aufgeführt werden.