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2) bei isolirt d. h. 9 m von anderen Gebäuden entfernt stehenden Kegelstätten
und Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, Taubenschlägen, Hühnerställen und
sonstigen geringfügigen Bauwerken; diese dürfen in Holz ausgeführt werden.
Gleiches kann gestattet werden bei nicht isolirt stehenden Bauwerken der
vorbemerkten Art, sowie bei einstöckigen Remisen und Holzhütten, wenn sie an
hochüberragende fensterlose Mauern angebaut und nicht durch Oeffnungen mit
dem Hauptbau verbunden sind;
S
) bei Fabrikgebäuden, welche mindestens 20 m von der Nachbargränze entfernt sind;
4) bei ein= und mehrstöckigen Arbeits= oder Trockenschuppen, sowie bei Lagerräumen
ohne Feuerungsanlagen; diese dürfen aus ausgemauertem Fachwerk hergestellt
werden, müssen aber mindestens 5 m von anderen Gebäuden desselben Grund-
stücks oder von der Nachbargränze entfernt bleiben; bei vorhandenen hohen
Brandmauern können solche Baulichkeiten bis zur halben Höhe derselben ange-
baut werden;
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bei Gebäuden zu vorübergehenden Schaustellungen oder zu anderen vorüber-
gehenden Zwecken; diese dürfen mit Genehmigung der Lokalbaucommission von
Holz, jedoch stets nur in provisorischer Weise errichtet werden.
20.
Garten-, Hof= und ähnliche freistehende Mauern, dann Einfriedungen müssen die
nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke erhalten.
8 21.
Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen dieselben in der Stärke der Umfassungs-
mauern aufgeführt werden und mindestens in einer Stärke von 1 Stein 0,40 m hoch
über die Dachfläche hinausragen; bei Anwendung von Buuchsteinen ist die Stärke von
0,45 m erforderlich mit gleicher Erhöhung über die Dachfläche.
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandkästchen, Nischen, Kamine u. dgl. angebracht
werden, müssen dieselben O,15 m von dem Mittel der Mauer entfernt bleiben.
Durch die Brandmauern dürfen keine Oeffnungen gehen. Bei der Vereinigung von