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zwei oder mehreren Gebäuden in ein Anwesen kann jedoch die Herstellung von Verbind-
ungen durch die bisherigen Brandmauern im Innern der Gebäude gestattet werden.
Befinden sich solche Verbindungen im Dachraume, so müssen sie durch starke, fest
versteifte metallene Thüren entweder in feuerfesten steinernen Stöcken oder in entsprechenden
Fälzen der Brandmauern dicht verschließbar gemacht werden.
Balken, Latten und sonstige Holztheile dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurch-
gehen, auch in derselben mit ihren Enden sich nicht berühren, sondern müssen an letzteren
durch ein wenigstens 0,25 m starkes Mauerwerk geschieden sein.
Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen,
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesims-Vorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen mit
einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch an den
genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen.
5. Von den Feuerstätten und den Kaminen (Schornsteinen).
8 22.
Jede Feuerstätte in einem Gebäude muß zur Ableitung des Rauches mit einem Kamine
in Verbindung gebracht werden.
Rauchrohre durch Hauptmauern der Gebäude ins Freie zu leiten, darf von der Local-
baucommission nur in Nothfällen und in widerruflicher Weise genehmigt werden.
In nicht besteigbare Kamine von nicht mehr als 0,18 m Lichtweite dürfen nicht mehr
als 2 und in solche von nicht mehr als 0,22 m Lichtweite nicht mehr als 3 Feuerungs-
rohre einmünden.
§ 23.
Die Kamine müssen mit gelegten Steinen gemauert und innen und außen verputzt
werden; die Außenseiten der Kaminmauern sind an denjenigen Stellen, wo sie zwischen
den einzelnen Balkenlagen der Gebäude durchgeführt werden, noch vor der Herstellung der
Decken und dem Legen der Fehlböden mit dem vorgeschriebenen Verputz zu versehen.
Sämmtliche Wangen und Zungen bei Kaminen müssen mindestens 1/ Stein stark sein,
wenn nicht bei freistehenden Rohren eine größere Stärke bedingt wird.
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