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6* 39.
Deee lichte Höhe der Wohn= oder Arbeitsräume bei Neubauten, neuen An= und Auf-
bauten, sowie beim Umbau bestehender Gebäude darf keinenfalls weniger als 2,75 m be-
tragen und es muß wenigstens bei Neubauten jedes Wohn= und Schlafgemach, sowie jede
Küche und jeder Abtritt mindestens ein unmittelbar ins Freie gehendes Fenster haben.
Räume, welche zum Aufenthalte einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind,
müssen zudem noch mit besonderen Einrichtungen zur Herstellung des Luftwechsels versehen
werden; ebenso ist eine Ventilationsvorrichtung erforderlich für Räume mit größerer Dunst-
entwicklung. —
7. Von den Treppen und den Ausgaͤngen.
40.
Hölzerne Haupttreppen in Wohngebäuden müssen in eigene von massiven, 1 Stein
starken Mauern eingeschlossene Stiegenhäuser gelegt, letztere von den Speichern nach Vor-
schrift des §& 36 abgeschlossen und die Treppen von unten mit einer verputzten Decke ver-
sehen werden.
Ist die Haupttreppe nicht bis zum Speicherraum fortgesetzt, so muß jedenfalls die
Speichertreppe zwischen Mauern gelegt werden.
Die Stiegenhäuser müssen möglichst geräumig, luftig und hell sein und entweder
Feuster ins Freie haben oder mit genügendem Oberlichte versehen und ventilirbar sein.
Werden Haupttreppen mittelst eines Glasdaches beleuchtet, so muß das Gerippe des-
selben von Eisen construirt sein und an allen Seiten auf Mauerwerk, welches über die
Dachfläche hinausragt, ruhen.
Diese Vorschriften sind auch, wo es möglich ist, auf bestehende Gebände dann anzu-
wenden, wenn wenigstens ein ganzes Stockwerk baulich eine wesentliche Umgestaltung erhält.
∆41.
Bei Neubauten, deren obere Geschoße zu zahlreichen Versammlungen oder öffentlichen
Lustbarkeiten bestimmt sind, sowie bei schon bestehenden Gebäuden, deren obere Geschoße
durch eine der Vorschrift des &# 7 unterliegende Bauänderung für jene Zwecke erst ein-
gerichtet werden sollen, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschaftsräumen
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