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g 42.
In Gebäuden, in welchen ein besonders feuergefährlicher Geschäftsbetrieb stattfindet,
müssen, wenn sie mehr als ein Geschoß enthalten oder wenn Dachwohnungen vorhanden
sind, feuerfeste Treppen mit massiven Umfassungswänden und feuerfesten Decken hergestellt
werden. Diese Trrppen müssen feuerfest ins Freie führen und mindestens 1 m breit sein.
Außer diesen feuerfesten Treppen können hölzerne Lauftreppen nach Bedürfniß an-
gelegt werden.
8. Von den äußeren Aufgangstiegen, den Erkern und Balkonen, den Gallerieen,
den Oberlichtschachten und Wettermänteln.
* 43.
Aeußere Aufgangsstiegen zu den oberen Stockwerken der Gebäude sind wenigstens mit
Lattenverputz von unten zu versehen und dürfen nur feuersichere Eindeckung erhalten.
444.
Hölzerne Erker sind in der Regel unzuläßig.
Nur bei isolirten Gebäuden kann deren Herstellung gestattet, zugleich aber Metall-
überzug vorgeschrieben werden. «
s45.
In Straßen von 12 m und geringerer Breite sind Vorbauten vor den Stockwerken
unstatthaft. In Straßen, welche über 12 m breit sind, können Balkone, Erker und
dergleichen vor den Stockwerken bis 1,30 m über die Bauflucht vortreten.
Unter denselben muß aber, wenn sie nicht über abgeschlossenen Vorgärten liegen, ein
mindestens 3,50 m hoher freier Durchgang verbleiben, ferner müssen dieselben, wenn sie
mehr als 0,30 m vor die Bauflucht vortreten, mindestens um das 1½/ fache des Vorsprungs
von den nachbarlichen Gränzen entfernt bleiben; ebenso dürfen in einer Höhe von unter
3,50 m über dem Trottoir nach Außen aufschlagende Fenster nicht angebracht werden.
Balkone sind in der Regel von Stein oder Metall auszuführen. Erfolgt die Her-
stellung aus anderem Material, so müssen wenigstens die Untersicht und das Geländer
feuersicher gemacht werden.
67°