“t 460
gleichkommt. Die Räume müssen außer durch die Fenster noch durch die Kamine
oder auf sonstige ausreichende Art ventilirt werden;
.) von diesen Souterrainräumen ist in ihrer ganzen Länge ein isolirender und
ventilirbarer bis unter den Fußboden jenes Raumes hinabgehender Luftkanal
mittelst Anlage von Isolirungsmauern in mindestens 0,25 m Abstand von den
Umfassungsmauern herzustellen.
12. Von den Bauten zur Lagerung feuergefährlichen Materials und von den Anlagen zum
Betriebe von Geschäften, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden sind.
8655.
Bei Bauten, die zur Lagerung größerer Quantitäten leicht entzündlichen oder schwer
zu löschenden Materials bestimmt sind, kann nach Umständen eine allseitig freie Lage solcher
Bauten, ihre Isolirung von anderen Gebäuden jeder Art durch Brandmauern, die Ein—
wölbung ihrer Geschoße, dann für die Treppen und für Thür= und Fensterverschluß feuer-
sicheres Material und endlich feuerfester Boden angeordnet werden.
56.
Die Anlagen zum Betriebe von Geschäften, die mit besonderer Feuersgefahr verbunden
sind, können nur in Gebäuden mit massiven Mauern, feuerfesten Fußböden und eben solchen
Decken gestattet werden.
Die Thüren= und Fenster-Rahmen in diesen Räumen müssen von Eisen hergestellt
sein und da, wo es nothwendig erscheint, sind Doppelthüren und vor den Fensteröffnungen
eiserne Läden anzubringen.
Vor diesen Thüren ist, wenn sie in andere benützbare Räume führen, der Fußboden
in entsprechender Länge und Breite mit feuerfestem Material zu belegen Die daselbst sich
besindenden Decken sind, wenn sie nicht gewölbt werden können, mit Mörtel zu verputzen
oder es ist das Gebälk durch hohlliegende Blechtafeln gegen Feuersgefahr zu schützen.
*57.
Alle Feuerungsanlagen müssen brandsicher hergestellt werden; solche, die nicht auf
festem Grund oder auf massiven Gewölben stehen, müssen mit einem freien Luftraum von