Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

22. 471 
Dunstabzüge bei Darren müssen von Mauerwerk oder anderem nicht brennbaren Materiale 
ausgeführt und mit selbst schließenden metallenen Klappen versehen werden. 
861. 
Dampfkessel-Anlagen richten sich nach den hiefür besonders gegebenen Bestimmungen. 
§2. 
In den Thüröffnungen, welche zu Brenn-, Rectifications= und Destillir-Räumen führen, 
sind mindestens 0,15 m hohe feuersichere Schwellen anzulegen, ferner sind in diesen Räumen 
Gruben herzustellen, die ein größeres Volumen als die Betriebs-Apparate fassen. 
Zur Beleuchtung dieser Lokalitäten dürfen im Innern derselben weder offene noch 
geschützte Flammen verwendet werden. 
Flammen zur Beleuchtung dieser Räume müssen vielmehr außerhalb hinter starken 
Glasscheiben brennen, die überdies durch Drahtgitter gegen Zerstörung zu sichern sind. 
s63. 
Bei Trockenkammern, die eine Wärme von mehr als 30° R. erfordern, müssen 
da, wo es für nöthig erachtet wird, doppelte Thüren und vor den Fenstern eiserne Läden 
angebracht werden. Diese, wie auch etwa vorhandene Luftklappen, sind so einzurichten, 
daß sie bei einem in der Trockenkammer entstehenden Feuer sich von selbst schließen oder 
von Außen leicht geschlossen werden können. 
Die Decken dieser Räume müssen eingewölbt werden. 
§ 4. 
Die Heizapparate, sowie die Heizkanäle oder Heizrohre in solchen Anstalten müssen 
durch darüber in der Entfernung von 0,30 m anzubringende Blechtafeln von genügender 
Größe oder, wenn es statthaft ist, durch Drahtgitter geschützt werden; wo die Heizkanäle 
oder Heizrohre unmittelbar unter dem Fußboden durchgeführt werden, müssen sie mit 
doppeltem Steinbeleg verbandmäßig überdeckt sein. 
13. Von den Anlagen zum Betriebe von Geschäften mit gewöhnlichen Feuerungen. 
6F5. 
Für die Oefen zum Betriebe von Conditoreien, Bäckereien und sonstigen Geschäften 
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