Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

22. 477 
r 83. 
Jeder nach § 10 einzureichende Bauplan muß von dem Bauherrn, den betheiligten 
Nachbarn und dem Planfertiger zum Zeichen des Einverständnisses unterschrieben sein. 
Die Unterschrift der betheiligten Nachbarn haben auch die in F 1I bezeichneten 
Entwürfe zu erhalten. 
Bezüglich der Baulinien und des Niveau haben die Planfertiger das Nöthige aus 
den Plänen der Localbaucommission zu erholen. 
Den gegebenen Vorschriften nicht entsprechende oder fehlerhafte Pläne sind zur Er- 
gänzung oder Berichtigung zurückzugeben. 
g 84. 
Verweigern die betheiligten Nachbarn die Planunterschrift, so ist solches auf den 
Plänen oder zu Protokoll zu bemerken. 
In diesem Falle sind die betheiligten Nachbarn mit ihren Erinnerungen zu hören. 
Wenn besondere Verhältnisse einen Augenschein nothwendig machen, ist derselbe unter 
Vorladung des Bauunternehmers und der Nachbarn, denen die Zuziehung von Sachver- 
ständigen freisteht, vorzunehmen und der Sachverhalt vollständig zu erheben. 
Um den Nachbarn den beabsichtigten Bau klar zu machen, kann nöthigen Falls an- 
geordnet werden, daß der Umfang und die Höhe, dann die dachform des Neubaues oder 
der Abänderung durch Dielen oder Stangen markirt werde. 
Bei folgenden Bauführungen sind die betreffenden Behörden unter Mittheilung der 
Pläne mit ihren Erinnerungen zu hören, wenn nicht die Zustimmung dieser Behörden 
schon von den Gesuchstellern beigebracht wird: 
1) Bei Bauten in der Umgebung von Besitzungen der Civilliste die Hofbau- 
Intendanz; 
2) bei Bauten in der Umgebung von Privatbesitzungen des Königs das Hof- 
Seeretariat;
	        
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