Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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In dem Beschlusse, durch welchen der Plan genehmigt wird, ist außerdem noch aus- 
drücklich zu bemerken, daß bei der Bauausführung die Vorschriften der Bauordnung ein- 
gehalten werden müssen. 
8 90. 
Von der Erledigung eines Baugesuches sind außer dem Bauunternehmer auch die 
Nachbarn und die nach §& 85 Betheiligten, insoferne sich dieselben mit dem Baugesuche nicht 
durch Unterschrift des Planes oder in anderer Weise ausdrücklich einverstanden erklärt haben, 
in Kenntniß zu setzen. 
891. 
Erst, wenn die Bescheidung eines Baugesuches rechtskräftig ist, darf mit den Bau- 
arbeiten, zu denen auch die Herstellung der Baugrube zu rechnen ist, begonnen werden. 
Zu diesem Behufe ist unter Zuziehung des Bauunternehmers und des Werkmeisters 
die Aussteckung der Baulinie und des Niveau amtlich vorzunehmen. 
92. 
Die ertheilte Baubewilligung wird unwirksam, wenn mit dem Baue nicht innerhalb 
eines Jahres von der Zeit der ertheilten Genehmigung an begonnen wird. 
In solchen Fällen kann, je nach Umständen, entweder eine neue Instruction und 
Bescheidung des Gesuches stattfinden oder auch nach Constatirung des unveränderten Fort- 
bestandes der einschlägigen Verhältnisse die Erneuerung der Baugenehmigung durch die 
Localbaucommission auf ein weiteres Jahr ausgesprochen werden. 
Die auf Grund unrichtiger Pläne ertheilte Baugenehmigung ist unwirksam und kann 
zu jeder Zeit zurückgenommen werden. 
5 93. 
Werden während der Ausführung eines genehmigten Bauplanes solche Abänderungen 
beabsichtigt, welche zu ihrer Vornahme einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen würden, 
wenn sie an dem planmäßig hergestellten Bauwerke vorgenommen werden wollten, so müssen 
über diese Abweichungen neue Pläne oder Tecturen zu den bisherigen Plänen gefertigt 
und wie letztere nach entsprechender Instruction der instanziellen Bescheidung unterstellt werden. 
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