Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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8 94. 
Die Localbaucommission ist berufen, den Vollzug der baupolizeilichen Vorschriften und 
Anordnungen zu überwachen, bezüglich der Bau-Ausführung die nach Lage der Sache 
nöthigen Anordnungen zu erlassen und bei Zuwiderhandlungen, welche nach & 367 Ziff. 15 
und § 368 Ziff. 3 und 8 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, dann nach Art. 101 
des Polizeistrafgesetzbuches mit Strafe bedroht sind, vorbehaltlich der späteren Strafoerfol- 
gung, soweit nöthig, die Einstellung der Bauarbeiten und die Beseitigung des ordnungs- 
widrigen Zustandes zu verfügen. 
95. 
Nach der Vollendung eines Neubaues oder einer der baupolizeilichen Genehmigung 
bedürfenden Bauarbeit an einem bestehenden Bau hat zur Controle der Planeinhaltung 
und der bauordnungsmäßigen Ausführung der Arbeiten eine Schlußbesichtigung durch einen 
Techniker der Localbaucommission einzutreten, an welche Behörde zu diesem Behufe Anzeige 
zu erstatten ist. 
8 986. 
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Beziehens neu hergestellter Wohnungen oder Wohn- 
ungsräume sind die auf Grund des Art. 73 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen 
oder künftig ergehenden Vorschriften maßgebend. 
97. 
Bei Beschwerdeführungen in Bausachen muß eine Frist von 14 Tagen bei Vermeidung 
des Ausschlusses eingehalten werden. 
Das Beschwerderecht steht nicht nur den Bauunternehmern, sondern auch sämmtlichen 
Betheiligten zu. 
∆ 98. 
Bezüglich der Tar= und Stempelanwendung, dann der Gebühren für die Planrevision 
bei der Localbaucommission kommen die jeweils bestehenden besonderen Vorschriften in 
Anwendung.
	        
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