V. Schlußbestimmung.
*“
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die im Eingange angeführten Verordnungen
aufgehoben werden, tritt dreißig Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungs-
blatte in Wirksamkeit.
München, den 3. April 1879.
Ludwig.
v. Pfenfer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Ministerialrath v. Schlereth.