Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

V. Schlußbestimmung. 
*“ 
Gegenwärtige Verordnung, durch welche die im Eingange angeführten Verordnungen 
aufgehoben werden, tritt dreißig Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz= und Verordnungs- 
blatte in Wirksamkeit. 
München, den 3. April 1879. 
Ludwig. 
v. Pfenfer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.