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richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalt
nicht beizukommen ist.
II Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf
zum Verschluß Siegellack oder ein anderer, durch Wärme sich auflösender
Stoff nicht benutzt werden.
im. Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der
Schlüsse stets durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts
stattzufinden.
IV Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß
mittels Siegel oder Bleie abgesehen werden, wenn durch den
sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts selbst die
Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Um-
hüllung aus Packpapier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten
Klebestoffs oder mittels Siegelmarken aus Papier oder einem ährlichen
festeren Stoffe hergestellt werden. Auch bei anderen Packeten können
Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese mit Rücksicht auf den
zur Verpackung benutzten Stoff so beschaffen sind, daß dadurch ein halt-
barer Verschluß erzielt wird.
Vv Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern
versehen sind, sowie bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch
fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses
durch Siegel oder Bleie.
VI Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere
Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B.
Hasen, Rehe 2c. ohne Siegel= oder Bleiverschluß angenommen werden.
. 9.
W d Anforder= I Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werth-
t 3 "
Wan#ienenoli der papieren u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Umschlage versehen und
mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel-