Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Zur Postbeförberung 
bedingt zugelassene Ge- 
genstände. 
Postkarten. 
§. 11. 
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul- 
niß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, 
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
II Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur 
Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände 
und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen 
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die 
Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung 
oder ein Verlust entstanden ist. 
III. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen 
und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als 
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn 
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Ent- 
zündung entstehenden Schaden haftbar. 
IV. Die im §F. 10 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten 
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vor- 
liegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der 
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zünd- 
spiegel enthalten. 
§. 12. 
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift 
(§. 5) nur Name und Wohnort des Absenders enthalten sein. Die 
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Auf- 
schrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem 
Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung 
oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche 
nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite
	        
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