Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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zuerst gemachten schriftlichen Mittheilungen mit anderweiter Ausschrift bz. 
mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso 
Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien, sind 
von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
III Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (F. 13) 
als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen 
die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst 
auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden 
schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 13 bei 
Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Post- 
karten ist unzulässig. 
IV. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu einge- 
richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Ant- 
wort dient. 
V. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Ant- 
wort ist auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte 
oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert. 
VI Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. 
für jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 
Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt 
das Porto 3 Pf. 
VII. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten 
bezogen werden 
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu 
Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben. 
IX Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen 
in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten 
übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder ge- 
schriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das 
Reichswappen tragen. 
71°
	        
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