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zuerst gemachten schriftlichen Mittheilungen mit anderweiter Ausschrift bz.
mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso
Postkarten mit Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien, sind
von der Postbeförderung ausgeschlossen.
III Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (F. 13)
als Formulare zu Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen
die Mittheilungen auf der Rückseite der Postkarte durch Druck oder sonst
auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen keine weitergehenden
schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze enthalten, als nach §. 13 bei
Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Post-
karten ist unzulässig.
IV. Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu einge-
richtete Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Ant-
wort dient.
V. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Ant-
wort ist auch für die Antwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte
oder unzureichend frankirte Postkarten werden nicht befördert.
VI Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf.
für jede Postkarte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben.
Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt
das Porto 3 Pf.
VII. Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten
bezogen werden
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu
Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
IX Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen
in Größe und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten
übereinstimmen, auch auf der Vorderseite mit der gedruckten oder ge-
schriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein, dürfen aber nicht das
Reichswappen tragen.
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