Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Wechselbezogenen ist das Postauftrags-Formukar, welches im Falle der 
Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. 
II. Dem Postauftrage sind die zum Zweck der Annahme vorzu- 
zeigenden Wechsel beizufügen. Das Beilegen von Briefen, sowie die 
Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatt- 
haft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann bei- 
gefügt werden, wenn sie auf den nämlichen Bezogenen lauten und gleich- 
zeitig zur Annahmeerklärung vorzuzeigen sind. 
IV Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in 
verschlossenem Umschlage unter Einschreibung an diejenige Postanstalt ab- 
zusenden, welche die Accepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit 
der Aufschrift „Postauftrag nach ... .. . . . . ... (Name der Postanstalt)“ 
zu versehen. Ueber den Postauftrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels 
erfolgt an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevoll- 
mächtigten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene 
nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die An- 
nahme von Wechseln lantende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede 
solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen 
über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 
300 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an 
gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Postaufträgen nicht statt. 
Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen 
oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Accept oder einer 
schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 
sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen 
Vermerk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Ver- 
fahren vorgeschrieben hat. 
VI Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder 
dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die An-
	        
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