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nahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechsel-
summe erfolgt, oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen
beigefügt werden.
VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Post-
anstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Ein-
schreibung zurückgesandt.
VIII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-
Formulars nicht andere Bestimmung getroffen, so sind der Postauftrag
und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene
nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bz. sein Bevollmächtigter
eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu
achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die
zweite Vorzeigung stattgefunden hat.
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst
dem Wechsel nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung nach einem inner-
halb des Deutschen Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem
Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Verlangen
ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Ver-
merk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars
auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe
geschieht unverzüglich, und zwar mittels Einschreibbriefes an den neuen
Empfänger.
X Wiünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel
nach ein maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von
Wechselprotesten befugte Person zum Zweck der Protesterhebung abgegeben
werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge,
auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weiter-
sendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden
sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten ver-
73°.