Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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« Bestellung. 
und bz. zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als 
Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jchoch 
ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Ver- 
schluß der Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe 
mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt 
— bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon 
in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in 
Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu 
bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Empfänger diesem Er- 
suchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der 
Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe 
der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche 
der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren In- 
halt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der 
Befund festgestellt wird. 
V Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eräff- 
nung hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über 
die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in 
welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und 
der Erfolg anzugeben sind. 
VI Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (§ 13 
und 14) zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten 
Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres 
Verfahren befugt. 
g. 32. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Ge- 
genstände den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, er- 
streckt sich:
	        
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