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Gesetz, die Behandlung der Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen und die Erbschaftsstener betr.
Cndwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten und unter Beobachtung der
im Tit. X X 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen:
Einziger Artikel.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1848, die Vehandlung neuer Gesetz-
bücher betreffend, finden auf die Behandlung der Gesetzentwürfe über das Gebührenwesen
und die Erbschaftssteuer gleichmäßige Anwendung, jedoch mit der Abänderung, daß der Aus-
schuß der Kammer der Abgeordneten aus fünfzehn von der Kammer in öffentlicher Sitzung
zu wählenden Mitgliedern besteht und zu seiner Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von
mindestens eilf Mitgliedern erforderlich ist.
Gegeben zu München, den 19. Februar 1879.
Ludwig.
v. Pretzschner. Dr. v. Lutz. v. pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Niedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär des Staatsraths,
A. M. Wigard