23.
529
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen,
bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Send-
ungen mit Werthangabe die Aufschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“ ]somuß die Bestellung an den zu-
„An A. abzugeben bei B.5 erstgenannten Empfänger (A.),
. . « seinen Bevollmächtigten oder
„An A im Hause des B den sonstigen nach den Bestim-
„An A. wohnhaft bei B. mungen unter II und v Em—-
„An A. logirt bei B.“ pfangsberechtigten erfolgen;
lautet die Aufschrift dagegen:
» so muß die Bestellung an den zu-
„An A. zu Händen des B.“sletztgenannten Empfänger(B.),
„An A. abzugeben an B.“ dessen Bevollmächtigten oder
„An A. aux soins de B.“ s den sonstigen nach den Bestim-
„ mungen unter III und V Em-
„An A. cure of B. pfangsberechtigten erfolgen.
Wenn die Aufschrift lautet: „An A. per adresse bes B.“ oder
„An A. pour remettre à B.“, so darf die Aushändigung sowohl an
den zuerst genannten Empfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten
(B.) stattfinden.
VII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungs-
beträgen und von Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Em-
pfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger bz. dessen Bevollmächtigter
oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den
Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung oder der
Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben.
VlIII Die Bestellung der Postsendungen an Militärpersonen, sowie
an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. erfolgt auf Grund
der mit den Militärbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten
getroffenen besonderen Abkommen an die von den Militärbehörden bz.
den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen.