Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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deren Thür die Befestigung erfolgen soll, dem Empfänger 
wirklich (als Miether, Nutznießer oder Eigenthümer 2c.) gehört. 
II. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit 
Behändigungsschein bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen 
Bestimmungen. 
III Die Porto= bezw. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit 
Behändigungsschein müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder 
von dem Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren 
tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur 
das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungs- 
orte, die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurück- 
kommenden Behändigungsscheins von ihm eingezogen. Falls die Behän- 
digung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die 
Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte und bz. die Ein- 
schreibgebühr zum Ansaz. 
G. 36. 
Berechtigung des Em- I Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen 
Mängers ur Fbelun abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches 
in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher 
die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post- 
anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise 
beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des § 34 Abs. I. Die 
Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit 
dem Publikum festgesetzten Dienststunden (§. 25). 
11 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne 
Werthangabe, oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen 
mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen 
übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete
	        
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