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mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie
etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ab-
lieferungsscheinen,
P) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
N. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt,
daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (F. 25) fällt.
Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten
Postbehörde zulässig.
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschrie-
benen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die
Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verab-
folgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne
den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des
Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der
Aufschrift, z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c., aus-
drücklich ausgesprochen hat (§. 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungs-
schein (F. 35) bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen
(§. 19 und 20) ankommt;
3) wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft, oder
wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt,
nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden
Gegenstand abholen läßt.
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