Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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mit Werthangabe und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie 
etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ab- 
lieferungsscheinen, 
P) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
N. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe 
Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, 
daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden (F. 25) fällt. 
Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten 
Postbehörde zulässig. 
IV Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe 
wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschrie- 
benen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die 
Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verab- 
folgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne 
den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des 
Empfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der 
Aufschrift, z. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c., aus- 
drücklich ausgesprochen hat (§. 21); 
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungs- 
schein (F. 35) bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen 
(§. 19 und 20) ankommt; 
3) wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft, oder 
wenn er außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, 
nicht innerhalb der nächsten drei Tage den zu bestellenden 
Gegenstand abholen läßt. 
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