Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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§. 37. 
Aushändigung der Sen- 1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben 
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Buekägenndsolicilfccltyweåfålseär- dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während 
adressen und der Ablie-der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Ab- 
Funosscheine, sowi - öri rückai 
ilkeunolheine, goie holung meldet und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
träge. II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, 
ferner bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, in- 
sofern die Abholung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, 
welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten 
unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder 
bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des 
etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie 
eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein 
u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach S. 49 des Gesetzes über 
das Postwesen nicht ob. 
S. 38. 
Nachsendung der Posl- I Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert 
sendungen. und ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm 
gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine 
andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen 
nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung 
oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine 
andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 
. Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen 
mit Nachnahme, erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders 
oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto und Nachnahme, auch des 
Empfängers.
	        
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