Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 23. 
Behand Iumg unbestell- 
barer Post se ndungen am 
Bestimmungsorte. 
535 
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit 
Nachnahme wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die 
Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; 
der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht 
erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Einschreib--, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren 
werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt. 
IV Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt 
bezicht, im Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine 
andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Ge- 
bühr von 50 Pf. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, 
wie der Bezieher im Laufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Postanstalt 
gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach 
dem Orte überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich statt- 
gefunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr 
nicht zu erheben. 
§. 39. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln 
und die Nachsendung nach den Vorschriften im S. 38 nicht 
möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen 
ist und nicht innerhalb eines Monats, vom Tage des Ein- 
treffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, 
auch wenn sie mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung 
nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungs- 
orte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Be-
	        
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