Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Behandlung unbestell- 
barer Postsendungen am 
Aufgabeorte. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und 
Briefe mit Postnachnahme ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr 
für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag 
von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere 
Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, 
Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden bei der Rücksendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
G. 40. 
1 Die nach Maßgabe des F. 39 unbestellbaren und deshalb nach 
dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender 
zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen 
Sendung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung 
und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor- 
schriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte 
Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung zurück- 
gegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht er- 
mitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection ein- 
gesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen 
und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der 
Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit beson- 
ders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und 
von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. 
Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, 
welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme 
verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse 
oder des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung kz. 
den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten
	        
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