Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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II Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen oder Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur 
in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte 
Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird. 
1II Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr 
vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, 
wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbei- 
geführt worden ist. 
IV Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird 
eine Gebühr nicht erhoben. 
§. 42. 
Nachlieserungen von Bei verspätet erfolgender Bestellung auf Zeitungen ist, wenn von 
Jeitungen. dem Bezieher die Nachlieferung der für die Bezugszeit berits erschienenen 
Nummern einer Zeitung gewünscht wird, für das an die Zeitungs- 
Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestell- 
schreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn 
Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender 
Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags- 
Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. 
zu erlegen. 
—* ron wef= §. 43. 
a) Freimarken. 1 Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels au 
das Publikum abgelassen. 
b) Gestempelte Brief- II Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt, ein- 
umschläge. schließlich der Herstellungskosten, 11 Pf. für das Stück. 
e) Gestempelte Post- III Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nenunwerthe des 
karten. Stempels an das Publikum abgelassen.
	        
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