Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) Gestempelte Streif- IV Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streif- 
bänder. bänder zu 3 Pf. zum Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen 
von 100 Stück statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für 
je 100 Stück. 
e) Abstempelung von V Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, 
Briefbogen, Brief= dberni - · 4 .. «.-- 
mnschläam,SMf- übernimmt die Abstempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streif 
bändern und Post= bändern und Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum 
kerten r Privat= unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
" VI Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der 
durch den Deutschen Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt 
zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige 
Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein Umtausch 
nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Post- 
werthzeichen baar einzulösen. 
VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Post- 
karten und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung 
von Postsendungen ist nicht zulässig. Dagegen können verdorbene ge- 
stempelte Briefumschläge, welche noch nicht mit dem Entwerthungszeichen 
versehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen Werth- 
beträgen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publi- 
kums unbrauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten 
findet nicht statt. 
§. 44. 
Entrichtung des Portos 1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrück- 
zan ber sonstigen Ge-lich bestimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt 
zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten 
einzuliefernden Gegenstände (S. 24 Abs. U) müssen Postwerthzeichen be- 
nutzt werden. 
II. Reicht das am Abgangsorte errichtete Franko nicht aus, so wird 
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