Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Ein- 
lieferungsschein. 
c) Beförderungsweise. VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittels Karios. 
Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungs- 
weise verlangt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Esta- 
fettensendungen mit denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens 
ebenso früh erreichen, wie bei der Beförderung zu Pferde. 
h Bestellung am Be- VIII Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne 
stimmungsorte. Verzug bestellt werden, sofern vom Absender oder Empfänger nicht ein 
Anderes bestimmt ist. Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, 
an welche die Aufschrift lautet. Wird dies durch besondere Umstände 
verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Geschäftsbeamte 
oder erwachsene Familienglieder des Empfängers geschehen. Der Abnehmer 
muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungssätze für 1X Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette 
Estafelten, welche zu . - .- --. . . .- 
Pferbcodermäws außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
„#aios befördert X Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette 
" aus einem fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation 
ist zur Ansetzung der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
XI Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa 
zu benutzenden Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein 
Kurierpferd bestimmt ist (siehe § 59 Abs. 1). 
XII Das etwaige Wegegeld, sowie sonstige Wege-2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen 
erhoben. 
XIII Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung 
auf dem wirklich zu benutzenden Wege berechnet. 
XIy Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilo-
	        
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