Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Grundsähe der Per- 
sonengeld-Erhebung. 
a) Bei Reisen nach 
Zwischenorten. 
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Iy Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufge- 
nommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Post- 
anstalt ausgestellt erhalten, und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt 
oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Postillon 
zu entrichten. 
G. 49. 
1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden 
Entfernung, unter Anwendung des bei dem Kurse für das 
Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen 
Satze. 
I. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimm- 
ungsorte zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich da- 
selbst eine Postanstalt befindet. 
III Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf 
einem Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem 
Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; 
der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein 
erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem 
melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durch- 
erhebung des Personengeldes getroffen worden sind. 
IV Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) 
genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine 
Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurück- 
zulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur 
Erhebung. 
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