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b) Bei Reisen von
Haltestellen aus.
c) Für Kinder.
Erstattung von Per-
sonengeld.
Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort
zugehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden
Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirk-
lichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon
vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem
Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung.
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben
Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie
dort den Platz für die weitere Reise zu lösen.
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren
wird Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen
Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen
Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden.
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist
das volle Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen.
Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch
nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht
Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für
nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken.
Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Bei-
wagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der
ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
. 50.
I Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets
statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden ein-
gegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die
Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der
Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde