Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b) Bei Reisen von 
Haltestellen aus. 
c) Für Kinder. 
Erstattung von Per- 
sonengeld. 
Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort 
zugehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden 
Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirk- 
lichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon 
vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem 
Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
VI Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben 
Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie 
dort den Platz für die weitere Reise zu lösen. 
VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren 
wird Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen 
Wagenplatz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen 
Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist 
das volle Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. 
Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch 
nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht 
Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personengeld für 
nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. 
Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Bei- 
wagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der 
ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
. 50. 
I Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets 
statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden ein- 
gegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die 
Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der 
Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen Grunde
	        
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