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a) Bei dem Zugange
auf einer unterwegs
gelegenen Postan-
stalt.
b) Bei dem Ueber-
gange auf einen
anderen Kurs.
c) Bei Reisen nach
Zwischenorten.
in den Beiwagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs ein-
tretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den
bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu
behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Haupt-
wagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen
befindet, nur so lange gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl
der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz
geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kom-
menden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der
zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet
hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und
namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge
keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen
Nummer vorrücken.
IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden
Personen stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen
Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der
Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so
verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Platz
nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisen-
den einnehmen.
V. Reisende, welche von einem Rurse auf einen anderen übergehen,
stehen den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hin-
sichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen
mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen Kursen, bei welchen eine
Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für
solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen.
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen
belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unter-