Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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wegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station einge- 
schriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
) Bei Reisen von VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unter- 
Haltestellen aus. wegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiter- 
reise über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden 
hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen 
der von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der 
Postanstalt nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen 
sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die 
nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der 
Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu ver- 
zögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die be- 
treffenden Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
S. 53. 
Reisegepäck. 1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit 
unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit 
der Post geeignet sind (vergl. S§#. 1, 10 und 11). 
I. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen 
Reisenden in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den 
Füßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die 
Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
1m Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung über- 
geben werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Post- 
schaffner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten be- 
finden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter 
Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende 
Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt 
und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reise-
	        
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