Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Verfügung des Rei- 
senden über das Reise- 
gepäck unterwegs. 
Wartezimmer der Post- 
anstalten. 
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angabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, min- 
destens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf 
einen Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung 
des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine ver- 
merkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des 
Gepäcks in Abzug zu beingen, wenn die Personen zu einer und derselben 
Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr 
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
g. 55. 
I Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post über- 
gebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen 
sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des 
Gepäckscheins gestattet werden. O„ 
I. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vor- 
liegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung 
dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
G. 56. 
I Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer 
unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten 
ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung 
auf jeder Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, 
und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 
Stunden. 
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